Verleiher und Entleiher
Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer. Der Entleiher nimmt ihre Arbeitsleistung in seinem Betrieb in Anspruch. Nach § 1 AÜG gehören die Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation und seine Weisungen zum beschriebenen Modell. Der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer und die Vereinbarung zwischen den Unternehmen sind unterschiedliche Vertragsbeziehungen.